Grundsätzlich unterscheidet der Gesetzgeber zwischen eigenhändigen und fremdhändigen Testamenten. Beim eigenhändigen Testament hat der Erblasser den gesamten Text handschriftlich verfasst und unterschrieben. Zeugen braucht es in diesem Falle nicht. Sobald aber ein Testament am Computer geschrieben wurde (fremdhändiges Testament), müssen neben dem Erblasser drei unabhängige (erwachsene) Zeugen, die weder durch das Testament begünstigt werden noch mit dem Erblasser verwandt sind, die Richtigkeit durch ihre Unterschrift bestätigen. Außerdem ist zu beachten, dass der Oberste Gerichtshof auf „äußere und innere Urkundeneinheit” besteht. Die einzelnen Blätter müssen also bereits bei der Unterfertigung beziehungsweise unmittelbar danach so fest miteinander verbunden sein, dass sie nur durch Beschädigung der Urkunde voneinander gelöst werden können (äußere Urkundeneinheit). Damit die innere Urkundeneinheit gewahrt ist, reicht es nicht aus, dass der Text über zwei Blätter hinweg fortgesetzt wird. Vielmehr wird auf dem zusätzlichen Blatt ein Vermerk benötigt, der auf das vorangegangene Bezug nimmt und vom Erblasser unterschrieben ist.
Die innere Urkundeneinheit lässt oft einigen Interpretationsspielraum zu. Es empfiehlt sich deshalb auf jeden Fall, die äußere Urkundeneinheit sicherzustellen.