Rechtstipp: Neuregelung der Zweitwohnsitzabgabe

Mit 1. Jänner 2024 treten Neuerungen beim Gesetz über die Zweitwohnsitzabgabe in Kraft. Bisher hat sich die Zweitwohnsitzabgabe auf Tourismusgebiete beschränkt. Ab dem kommenden Jahr können alle Gemeinden einen solchen Obolus einfordern.

Jede Vorarlberger Gemeinde kann dann selbst entscheiden, ob sie diese Abgabe einführt. Die Gesetzesänderung betrifft alle leerstehenden Zweitwohnungen inklusive leerstehender bzw. unbewohnter Immobilien, wenn dort nicht mehr als 26 Kalenderwochen im Jahr ein Hauptwohnsitz angemeldet ist. Der Eigentümer muss dann maximal 2.775 Euro im Jahr für die leer­stehende Unterkunft bezahlen. Als Bemessungsgrundlage für diese Abgabe wird die Geschossfläche der leerstehenden Immobilie (Wohnung/Haus) herangezogen. Wie hoch die Abgabe konkret ausfällt, muss die jeweilige Gemeinde selbst festlegen.

Es bleibt abzuwarten, ob durch diese Zweitwohnsitzabgabe wirklich mehr Immobilien dem Mietmarkt zugeführt werden. Das ist letztendlich aber auch nicht der Zweck dieses Gesetzes. 

Diese Abgabe soll den Gemeinden vielmehr einerseits einen Überblick über Ferienwohnungen und leerstehende Wohnungen ermöglichen und andererseits einen Beitrag für den Infrastrukturaufwand bringen, den sie durch Zweitwohnsitze haben. 

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