Rechtstipp: Befristung von Mietverträgen

In kaum einem Bereich schränkt der Gesetzgeber die Vertragsfreiheit so sehr ein wie im Mietrecht. Die darin enthaltenen Vorschriften sind zwingend und gelten für fast alle Wohnungen, auf jeden Fall aber für solche in Gebäuden mit mehr als zwei Wohneinheiten. Die Befristung von Mietverträgen ist laut Mietrechtsgesetz nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen zulässig. Werden diese nicht bis in jedes Detail genau eingehalten, muss der Mieter faktisch nicht mehr ausziehen. 

Befristungen sind schriftlich zu vereinbaren und dürfen frühestens drei Jahre nach Vertragsbeginn enden. Alles andere wäre ein Formfehler, der automatisch zu einem unbefristeten Mietverhältnis führt. 

Eine (gültige) Befristung kann einvernehmlich beliebig oft wiederholt werden. Bleibt der Mieter nach Ablauf der Frist in der Wohnung und der Mieter unterlässt eine Räumungsklage, verlängert sich der Mietvertrag zuerst um drei Jahre. Beim zweiten Mal verwandelt sich das Mietverhältnis in ein unbefristetes. 

Während der Vermieter den Vertrag bis zum vereinbarten Ende einhalten muss, darf der Mieter – unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist – auch vorzeitig kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht kann er übrigens gar nicht rechtsgültig verzichten. 

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