In der österreichischen Rechtsordnung gilt der Grundsatz, dass derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft, für deren Absicherung verantwortlich ist. Man nennt dies Verkehrssicherungspflicht. Dabei ist immer zu berücksichtigen, dass Kinder Warn- oder Verbotstafeln eventuell nicht entziffern können. Konkret bedeutet dies zum Beispiel, dass Baustellen abgezäunt werden müssen, damit niemand versehentlich in den Baustellenbereich gerät und sich dort verletzt. Diese Verkehrssicherungspflicht gilt auch auf dem eigenen Grundstück. Wer etwa einen Swimmingpool besitzt, muss sein Grundstück umzäunen, um zu verhindern, dass Nachbarskinder in Gefahr geraten. Auch wenn man keine eigenen Kinder hat, muss man den Pool so absichern, dass nichts geschehen kann. Der Oberste Gerichtshof (8Ob 140/17x) hat in diesem Zusammenhang festgehalten, dass sich der Umfang und die Intensität von Schutzmaßnahmen vor allem danach richtet, in welchem Maß der potenziell Gefährdete selbst vorhandene Gefahren erkennen und ihnen begegnen kann. Eine Verkehrssicherungspflicht entfällt, wenn sich jeder selbst schützen kann, weil die Gefahr leicht, also ohne genauere Betrachtung, erkennbar ist. Welche Sicherungsmaßnahmen zumutbar und erforderlich sind, hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab. Hierbei muss man auch die Einsichtsfähigkeit berücksichtigen. Besteht die Möglichkeit, dass Kinder gefährdet sind, werden andere Maßnahmen notwendig sein, als wenn man nur mit Erwachsenen rechnen muss.