Rechtstipp: „Hüslebauer“ aufgepasst:

Dr. Stefan Müller, Rechtsanwalt in Bludenz

DR. Stefan Müller
Rechtsanwalt, Bludenz

Oft werden Mängel erst bemerkt, wenn die Handwerker längst abgerechnet haben. Trotzdem kann der Bauherr innerhalb von drei Jahren ab Übergabe des Bauwerks Gewährleistung verlangen.

Der Handwerker muss für Mängel Wiedergutmachung leisten, die zum Zeitpunkt der Übergabe bereits vorhanden waren.

Der Gesetzgeber geht dabei davon aus, dass Mängel, die innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe auftreten, schon zuvor vorhanden waren, aber nicht bemerkt wurden. Ist dies nicht so, muss der Handwerker einen Gegen-Beweis liefern. Der Bauherr muss die Mängel dokumentieren und den Handwerker auffordern, diese zu beseitigen. Reagiert dieser nicht innerhalb einer angemessenen Frist, so kann ein anderer Handwerker beauftragt werden. Die Kosten trägt der Verursacher der Mängel. Ist eine Beseitigung der Mängel technisch oder wirtschaftlich nicht möglich, kann eine Preisminderung vereinbart – oder bei wesentlichen Mängeln – sogar der Vertrag rückabgewickelt werden. Über die Gewährleistung hinaus kann der Bauherr Schadenersatz verlangen, wenn er durch den Mangel weitere Nachteile (bis hin zum Verdienstentgang) erlitten hat. Voraussetzung dafür ist, dass zur fehlerhaften Leistung ein Verschulden des Handwerkers dazukommt.

Dies ist der Fall, wenn dieser etwa gegen fachliche Vorschriften verstoßen hat. Schadenersatz kann bis zu drei Jahre ab Bekanntwerden des Mangels geltend gemacht werden.

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