Rechtstipp: Mietzins-Minderung

Im Zuge der Coronakrise wurde immer wieder kolportiert, dass unter bestimmten Umständen Mieten nicht oder zumindest nur zum Teil bezahlt werden müssen. Ich empfehle meinen Klienten nicht, Zahlungen einfach einzustellen. Stattdessen empfiehlt es sich immer, mit dem Vermieter oder Verpächter Kontakt aufzunehmen. Allerdings sollte man nicht vorbehaltlos weiterzahlen, wenn schlimme Mängel  die Nutzung der Wohnung oder des Geschäftslokals zum vereinbarten Zweck oder Zeitpunkt unmöglich machen. Gründe dafür können etwa ein nicht vom Mieter verursachter Wasserrohrbruch sein – oder auch hoheitliche Verfügungen, etwa bei einer Seuche. Ein Mieter hat in einem solchen Fall durchaus das Recht, die Miete zu kürzen oder eventuell gar nicht zu bezahlen. Zahlt er ohne Vorbehalt brav weiter, können die Gerichte dies sogar als Verzicht auf das Minderungsrecht werten.

Anders verhält es sich bei Pachtverträgen, wenn also nicht nur Räumlichkeiten, sondern ein ganzes Unternehmen (Restaurant, bestehendes Geschäft mit Kundenstock) übernommen wurde. Eine Minderung des Pachtzinses kommt nämlich nur in Betracht, wenn der Vertrag eine Laufzeit von maximal einem Jahr hat und die Nutzung um mehr als die Hälfte eingeschränkt wurde. In der Praxis ist es oft schwierig, zwischen Miet- und Pachtverträgen eine Grenze zu ziehen. Auch hat sich die Rechtssprech­ung in den letzten Jahren deutlich verändert. In den meisten Fällen – etwa bei Geschäften in Einkaufszentren – gehen die Richter von einem Mietverhältnis aus, aber es ist immer der Einzelfall zu prüfen. Mein Rat ist deshalb immer: Nehmen Sie als erstes Kontakt mit Ihrem Vermieter auf! 

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