Rechtstipp: Erhöhtes Haftungs-Risiko für Gewerberechtliche Geschäftsführer

Ein Entscheid des Obersten Gerichtshofs (5 Ob 57/17s) hat die Haftung von gewerberechtlichen Geschäftsführern – einer Funktion, die häufig nur aus Gefälligkeit übernommen wird – deutlich verschärft. Jeder Gewerbebetrieb – unabhängig von der Größe – muss der Behörde gegenüber einen gewerberechtlichen Geschäftsführer benennen, der entweder halbtags im Betrieb angestellt ist oder (bei Gesellschaften) zur Geschäftsführung gehört. Bisher war dieser lediglich der Behörde gegenüber für die Einhaltung der Gewerbevorschriften und dem Unternehmen gegenüber für die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes verantwortlich. Bei einem Verstoß drohte eine Verwaltungsstrafe von maximal 3600 Euro. Das Risiko war also überschaubar.

Nach der neuen Erkenntnis der Obersten Richter soll der gewerberechtliche Geschäftsführer nun zudem sicherstellen, dass kein  Kunde zu Schaden kommt. Werden in einem Betrieb Arbeiten durchgeführt, für die keine Gewerbeberechtigung vorliegen, kann der Kunde nun im Schadensfall behaupten, dass ein solcher Fehler bei einem befugten Gewerbeberechtigten nicht passiert wäre. Der gewerberechtliche Geschäftsführer haftet dann persönlich. Er wird also die Betriebsabläufe wirklich umfassend überwachen müssen, um sich selbst zu schützen.

Man sollte sich deshalb gut überlegen, ob man diese Funktion nur aus Gefälligkeit übernehmen möchte.

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