Rechtstipp: Eigenverantwortung im Risikosport

Fun- und Trendsportarten wie etwa Bungee-Jumping oder Blobbing bergen ein beträchtliches Verletzungsrisiko. Dessen muss sich jeder bewusst sein, der sich darauf einlässt. Der Oberste Gerichtshof hat erst kürzlich zwei Veranstalter von der Haftung freigesprochen. In einem Fall hatte der Anbieter seine Kunden mit den Worten „Hier wird an allen Sportanlagen Trendsport betrieben, der gefährlich ist und zu schweren Verletzungen führen kann” informiert. Er schloss zudem Menschen mit einer alten oder akuten Wirbelsäulen- oder Gelenksverletzung sowie Kinder unter zwölf Jahren von der Benutzung der Anlage aus. Mit solchen Hinweisschildern müsse jedermann erkennen, wie gefährlich diese Aktivität ist, befanden die Obersten Richter. Sie wiesen deshalb die Klage einer Frau ab, die sich beim Aufprall auf das Luftkissen in der Blobbinganlage verletzt hatte. Die Klägerin hatte sich darauf berufen, dass man ihr kein Formular ausgehändigt habe, das sie eingehend über die möglichen Verletzungen informierte. Eine solche Forderung würde den Maßstab der Sorgfaltspflicht überspannen, erklärte dazu der Oberste  Gerichtshof. Wer auf die Gefahren hingewiesen wird und trotzdem das Risiko auf sich nimmt, sei letztlich selbst verantwortlich, wenn er sich dabei verletzt.

Nichtsdestotrotz gilt: Je gefährlicher eine Sportart ist, umso strenger ist die Aufklärungspflicht. Speziell wenn sie auch die benötigte Ausrüstung stellen, müssen Veranstalter konkret, umfassend und instruktiv auf alle typischen, für sie erkennbaren Risiken hinweisen.

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