Rechtstipp: Wenn der Nachbar über Airbnb vermietet

Manch einer fühlt sich gestört, wenn in der Nachbarwohnung ständig andere Menschen für ein paar Tage einziehen, weil die Räume nebenan per AirBnb, Booking.com oder über eine andere Internetplattform vermietet werden. Etliche Wohnungseigentümer haben bereits gegen eine solche widmungswidrige Nutzung prozessiert – und vom Obersten Gerichtshof recht bekommen. Erst kürzlich haben die Obersten Richter aber entschieden, dass Mietern, Fruchtgenussberechtigten und Wohnungsberechtigten ein solches Klagerecht nicht zusteht. Im aktuellen Fall (3 Ob 173/21v) fühlte sich der Kläger durch die ständigen Kurzzeit-Vermietungen des Nachbarn belästigt. Er selbst hatte ein im Grundbuch eingetragenes lebenslanges und unentgeltliches Wohnungsgebrauchsrecht in einer Wohnanlage, die nicht für touristische Zwecke gewidmet war. 

In erster und zweiter Instanz hatte der Kläger den Rechtsstreit gegen den Eigentümer der Nachbarwohnung gewonnen. Der Beschuldigte wandte sich allerdings an den Obersten Gerichtshof. Dort wurde festgestellt, dass nur der tatsächliche Eigentümer einer Wohnung dagegen vorgehen kann, wenn die Nachbarwohnung laufend über eine Internet-Plattform kurzfristig vermietet wird. 

In besagtem Fall wurde die Klage deshalb abgewiesen. Sie hätte nur dann Aussicht auf Erfolg gehabt, wenn der tatsächliche Eigentümer der Wohnung diese Forderung eingebracht hätte. 

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